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Aufbewahrung & Transport

Wichtig ist, dass Waffen und Munition immer so aufbewahrt werden, dass niemand – auch keine Familienmitglieder – Zugriff darauf haben.

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Waffen und Munition müssen zu Hause in einem Tresor gelagert werden. Je nach Anzahl der Waffen sind bestimmte Sicherheitsstufen vorgeschrieben.
Weitere Informationen zu Waffen- und Munitionsschränken

Wird die Waffe – beispielsweise zur Reinigung – aus dem Tresor genommen, darf sie niemals unbeaufsichtigt gelassen werden.

Transport von Waffen und Munition

Dem Inhaber einer WBK ist es erlaubt, die Waffen zum Schießstand, zu einem Wettbewerb oder zum Büchsenmacher zu transportieren. Die Waffe darf hierbei nicht schussbereit sein. Das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit ist mit einer Waffenbesitzkarte nicht erlaubt. Die Waffe muss in einem verschlossenen Koffer transportiert werden und vor Zugriff geschützt sein, zum Beispiel im abgeschlossenen Kofferraum oder bei Transport auf der Rückbank durch ein zusätzliches Schloss.

Die Munition darf nicht im gleichen Behältnis wie die Waffe transportiert werden und muss ebenfalls vor Zugriff geschützt sein. Ein abschließbarer Behälter ist bei Munition aber nicht zwingend notwendig. Munitionskartons können im abgeschlossenen Kofferraum transportiert werden.

Ab einem Bruttogewicht von 50 kg gelten Vorschriften für Gefahrengut: es muss ein 2 kg-Feuerlöscher mitgeführt werden, die Verpackung muss als Gefahrengut gekennzeichnet sein (handelsübliche Munitionskartons sind bereits entsprechend beschriftet) und die Ladung muss vor Verrutschen gesichert sein. Ein Bruttogewicht von 50 kg entspricht ca. 5 Kartons Munition (1 Karton mit 10 Päckchen à 25 Patronen wiegt ca. 10 kg) Das genaue Netto- und Bruttogewicht ist auf den Munitionskartons angegeben. Ab einem Bruttogewicht von 1000 kg ist ein Beförderungspapier notwendig.

Übernachtung im Hotel (Deutschland)

Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. (AWaffV § 13)

Unsere Empfehlung
Mit einem Schloss die verschlossene Waffe z.B. an der Heizung befestigen. Wird das Hotelzimmer für längere Zeit verlassen, macht es Sinn, einen Teil der Flinte mitzunehmen. Bei Flinten mit herausnehmbaren Schloss kann dies mitgenommen werden. Sollte durch einen Einbruch im Hotelzimmer die Flinte gestohlen werden, ist diese zumindest nicht funktionsfähig. Sollte das Schloss nicht herausgenommen werden können, kann z.B. die Basküle oder der Lauf mitgenommen werden. Idealerweise sollten auch diese Teile verschlossen transportiert werden.

Transport im Ausland

Wer mit seiner Waffe ins Ausland reist, benötigt je nach Land bestimmte Papiere zur Einfuhr der Waffe. Dies gilt auch für die Durchreise zum Beispiel durch Österreich auf dem Weg nach Italien. Über die Botschaften oder andere diplomatische Vertretungen der jeweiligen Länder kann man die Regelungen in Erfahrung bringen.

Innerhalb der EU gibt es den Europäischen Feuerwaffenpass, der für den Transport ins europäische Ausland benötigt wird. Dieser kann beim gleichen Amt, das auch die WBK ausstellt, gegen Gebühr beantragt werden.

Weitere Informationen zu Einführung & Training

Disziplinen Rechtliches Augendominanz Trockentraining
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2 comments

  1. Munition darf zusammen in dem gleichen Behältnis transportiert werden!

    Zum Transport einer Schusswaffe müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden, ersichtlich im § 12 des Waffengesetzes.

    „…wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.“

    Also bedarf es zum gesetzkonformen Transport der Waffe zum Schießstand der Bedingungen „nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“.

    Hier nun die Erläuterung dazu:

    „Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf, es darf also keine Munition in der Trommel, oder im Patronenlager oder im in der Waffe eingefügten Magazin sein.

    Zusätzlich ist der Passus „nicht zugriffsbereit“ wie folgt zu beachten, eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie:

    – nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, d.h mit weniger als 3 Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann

    – in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, d.h. in einem wirklich abgeschlossenem Behältnis (Schloss) befördert wird. Auch ein PKW-Kofferraum gilt hier!

    Also Klartext:

    Aus Sicht des Waffengesetzes gibt es keine verbindliche Vorschrift für den Transport von Munition, ebenso spricht rechtlich überhaupt nichts gegen den gemeinsamen Transport von Waffen und Munition in einem Transportbehältnis, sofern sich die Munition außerhalb der Waffe befindet und das Transportbehältnis mit einem Schloss verschlossen ist oder sich in einem abgeschlossenem Kofferraum befindet. Es ist ein sehr weit verbreiteter Irrglaube, dass eine räumlich getrennte Transportvariante von Waffen und Munition notwendig wäre, nichts desto trotz ist es gesetzlich nicht gefordert!

  2. Der Transport der Patronen ist hinsichtlich der Sicherheitsaspekte abzustimmen. Wie sie bereits erwähnen, gelten ab 50 kg die Vorschriften für Gefahrengut. Daher werde ich für den Transport meiner Patronen zum Schießstand auf das Mitführen eines Feuerlöschers und die entsprechenden Bezeichnungen achten. Vielen Dank für diese wichtigen Informationen!

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